Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Business Consulting GmbH, Bad Homburg (Stand 20.02.2019)
1.0 Allgemeines
Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind Leistungen der Deutsche Business Consulting GmbH (nachfolgend „DBC“ genannt) im IT- und Consulting-Bereich. Es werden von der DBC insbesondere folgende Leistungen erbracht:
- Individualprogrammierung
- Verkauf und Lizenzierung von Standardsoftware sowie sonstigen Produkten
- Beratungs-, Planungs- und Organisationsarbeiten und Support
Wartungs- und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt worden sind und die DBC ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Aufträge kommen mit schriftlicher Bestätigung durch die DBC, spätestens jedoch mit Erbringung der Leistung zustande. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.0 Durchführung des Auftrages
Die DBC erbringt ihre Leistungen jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik. Die DBC ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter zu bedienen. Die Leistungen werden bei der DBC erbracht, soweit sie nicht unbedingt beim Kunden durchzuführen sind.
3.0 Liefer- und Leistungstermine
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche von der DBC schriftlich bestätigt worden sind. Termine verlängern sich für die DBC bei Auftreten von Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der DBC nicht zu vertretender Ereignisse jeweils um die Dauer der Störung oder dem Bestehen des Ereignisses. Bei nachträglichen terminlichen Änderungen seitens des Kunden behält sich die DBC vor, entstehenden Mehraufwand zu berechnen. Ist eine terminliche Verzögerung zu erwarten, wird diese dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und ein Ersatztermin wird benannt.
4.0 Kooperation, Mitwirkung, Beistellung
Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang. Zu diesen Verpflichtungen zählen insbesondere die umfassende Information der DBC über die betrieblichen Abläufe und deren Organisation, die Einräumung zur Benutzung der Informatik-Struktur und Infrastruktur des Kunden, die Beistellung und Lizenzierung von benötigten Fremdprodukten, wie Tools, Entwicklungsumgebung in der jeweils aktuellen Version. Ausführungsfristen im Projekt sind vom Kunden zu beachten. Vereinbarte Liefer- und Leistungspflichten verlieren bei nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten bzw. bei Verzug mit der Annahme der Leistung ihre Gültigkeit. In diesem Fall behält sich die DBC vor, den Mehraufwand zu berechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die beigestellten Produkte unter Pflege zu stellen. Die vom Kunden überlassenen Unterlagen bleiben Eigentum des Kunden und sind auf Aufforderung zurückzugeben, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten oder dem Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung notwendig sind.
5.0 Änderung der Leistungen
Sofern für die Leistung ein Festpreis oder eine maximale Vergütung nach Aufwand vorgesehen ist und sich bereits nach Fertigstellung des Feinpflichtenheftes herausstellt, dass die Realisierung zu einem Aufwand führt, der den ursprünglich vorgesehenen Aufwand übersteigt, kann die DBC eine entsprechende Anpassung der Vergütung verlangen. Wünscht der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen der Leistungen, so wird die DBC diese prüfen und bei Realisierbarkeit dem Kunden ein Änderungsangebot (Change Request) unterbreiten. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Kann über das Änderungsangebot innerhalb von 21 Kalendertagen keine Einigung erzielt werden, bleibt es bei den bereits vereinbarten Inhalten. Die Einigung über die Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.
6.0 Gewährleistung
Soweit Werkvertragsrecht auf ein Vertragsverhältnis Anwendung findet, beträgt die Gewährleistungsfrist für Leistungen der DBC 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme durch den Kunden, sofern einzelvertraglich keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die DBC. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Der Kunde informiert die DBC schriftlich über die Gewährleistungsmängel. Bei erheblichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Leistung beeinträchtigen, wird die DBC nach eigener Wahl kostenlos nachbessern oder nachliefern, bei Software auch in Form eines Updates oder einer Umgehungslösung. Bei Scheitern der Nachbesserung eines Mangels trotz wiederholtem Versuch ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Die Gewährleistungspflicht entfällt bei Bedienungsfehlern, nicht autorisierten Änderungen, Eingriffen an der ausgelieferten Hard- und Softwarekonfiguration sowie bei Einflüssen durch Fremdprodukte oder dem Einsatz von nicht aktuellen Fremdprodukten. Zusätzlichen Aufwand als Folge derartiger Störungen kann die DBC berechnen. Die Gewährleistung für Fremdprodukte ist auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten beschränkt bzw. gilt mit einer erteilten Herstellergarantie als abgegolten. Es gelten in letztgenannten Fall vorrangig die beigefügten besonderen Bedingungen des Herstellers.
7.0 Kündigung
Der Kunde kann mit einer Frist von 30 Tagen jederzeit einen Vertrag ordentlich kündigen. Im Falle dieser ordentlichen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen sowie Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Vertragsbestimmungen oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Der Kunde oder die DBC können einen Auftrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen.
8.0 Verletzung von Schutzrechten Dritter
Im Falle der Verletzung eines Schutzrechts durch die DBC wird die DBC nach eigenem Ermessen die Lieferung oder Leistung entweder so abändern, dass diese nicht mehr verletzend ist oder dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen oder die von DBC erbrachten Lieferungen und Leistungen unter Rückzahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen. Bei Fremdprodukten beschränkt sich die Haftung von DBC auf Abtretung ihrer Ansprüche gegenüber dem Lieferanten. Erbringt der Kunde eigene Leistungen bzw. lässt diese durch Dritte erbringen, so haftet er dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.0 Eigentumsvorbehalt
Bei Lieferungen von Gütern behält sich die DBC bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen das Eigentum an den gelieferten Gütern vor. Der Kunde darf die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern. In diesem Fall tritt der Kunde seine künftigen Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Lieferung an die DBC ab, die die Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Teilen ein Miteigentumsanteil der DBC, wird die Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. DBC ist berechtigt, die Ware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen.
10.0 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Soweit nichts abweichendes geregelt wird, ist bei Werkleistungen ein Festpreis jeweils zu 1/3 fällig bei Erteilung des Auftrages, Erbringung der dafür vereinbarten Leistung und Abnahme der Leistung zahlbar.
Bei Vergütungen nach Aufwand werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf. Wartezeiten berechnet. Sonstige Aufwendungen einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zu Ende eines Kalendermonats.
Alle Preise und Vergütungen ergeben sich aus der jeweils gültigen DBC-Preisliste oder dem DBC-Angebot, sofern einzelvertraglich nichts Anderweitiges vereinbart ist. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jede Rechnung wird sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern einzelvertraglich nichts Anderweitiges vereinbart ist. Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist die DBC berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
11.0 Haftung
Die DBC leistet Schadenersatz nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf den Gesamtbetrag der vereinbarten Vergütung. Eine Haftung für mittelbare und Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn und Produktionsausfall, ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Die DBC haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der Erfüllung von Leistungen gehindert ist. Für Ansprüche aus Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verzug und Beratungspflichtverletzung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis von dem Anspruch hat. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Für den Verlust von Daten haftet die DBC nur in dem Umfang, wie er bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Installation eines aktuellen Datensicherungssystems vermeidbar gewesen wäre. Für den Befall mit Viren besteht eine Haftung seitens der DBC, sofern die Produkte bereits bei Lieferung mit Viren behaftet waren und deren Feststellung für die DBC möglich gewesen wäre. Die DBC haftet nicht für Mängel oder Schäden, die aufgrund mangelbehafteter bzw. unvollständiger Beistellungen auftreten. Gleiches gilt für Mängel oder Schäden, die bei dem Zusammenwirken von Fremdprodukten mit den DBC Leistungen/Lieferungen auftreten, soweit die Ursache in dem Fremdprodukt begründet ist.
12.0 Geheimhaltung/Abwerbungsverbot
Die Vertragspartner verpflichten sich zeitlich unbegrenzt zur vertraulichen Behandlung aller geheimen und als solche gekennzeichneten Informationen und Unterlagen. Sie werden jeweils ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hierzu verpflichten.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während eines Auftrages und für die Dauer eines Jahres nach dessen Beendigung Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners nicht abzuwerben. Abwerbung ist jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Arbeitnehmer der DBC oder des Kunden mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden direkt oder indirekt zu veranlassen.
Verstößt ein Vertragspartner gegen das Abwerbeverbot, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR für jeden abgeworbenen Mitarbeiter fällig.
13.0 Sonderregelungen zu Lieferungen von (Lizenz)-Produkten
An Standard-Lizenzprodukten räumt die DBC dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühren ein nicht ausschließliches, internes Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck ein. Der vereinbarte Verwendungszweck ergibt sich aus dem Lizenzvertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung. Kopien von Lizenzprodukten dürfen nur zu Archivierungs- und Sicherungszwecken und mit Urheberrechtsvermerk versehen angefertigt werden. Für Software Dritter können Nutzungsrechte auf Basis der Lizenzbedingungen des Dritten eingeräumt werden. Sofern Fremdprodukte Gegenstand des Auftrags sind, behält sich die DBC das Recht vor, diese trotz späterer Fälligkeit der Abschlagszahlungen bereits mit Lieferung zu berechnen. Die Zahlung wird dann auf den Abschlag angerechnet.
Lieferungen von Produkten erfolgen stets ab Versandort auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die DBC ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Lieferung von Produkten wird der Kaufpreis mit Lieferung zur Zahlung fällig. Die DBC behält sich das Recht vor, vor Lieferung Änderungen an den bestellten Produkten vorzunehmen, z.B. neue Releases oder Nachfolgeprodukte zu liefern, sofern dadurch die vereinbarten Funktionalitäten nicht beeinträchtigt sind.
14.0 Sonderregelungen zu Dienstleistungen
Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. Geschuldet wird nur die Tätigkeit, nicht der Erfolg. Art und Umfang der geschuldeten Dienstleistungen ergeben sich aus dem Angebot der DBC und/oder einer vereinbarten Leistungsbeschreibung, die wesentlicher Bestandteil des Auftrages wird.
Die DBC wird die Dienstleistungen durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Die von der DBC eingesetzten Mitarbeiter unterliegen dem Weisungsrecht der DBC.
15.0 Sonderregelungen zu Werkleistungen
15.1 Leistungserbringung
Für die Entwicklung von individueller Software oder ähnlicher Leistungen ist Grundlage ausschließlich das Feinpflichtenheft in seiner Endfassung bzw. die vereinbarte Leistungsbeschreibung. Darüber hinausgehende Leistungen der DBC sind gesondert zu vergüten. Teilleistungen sind zulässig. Sie können gesondert in Rechnung gestellt werden.
15.2 Abnahme für Werkleistungen
Werkleistungen sind vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen (unverzüglich) nach Übergabe bzw. Fertigstellung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Als wesentliche Mängel gelten nur Mängel, die die Gesamtfunktionalität erheblich beeinträchtigen. Das Abnahmeverfahren wird von der DBC definiert, wobei es Sache des Kunden ist, die Testdaten zur Verfügung zu stellen. Bei Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, dem gegebenenfalls eine Liste der festgestellten abnahmehindernden Fehler beizufügen ist. Diese werden in angemessener Zeit beseitigt. Sodann findet eine erneute Abnahme im Hinblick auf die gerügten Mängel statt. Bei nicht abnahmehindernden Mängeln gilt die Abnahme, unabhängig von der Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung, als erfolgreich durchgeführt. Für abgrenzbare Werkleistungen kann die DBC Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die Gesamtwerkleistung als abgenommen. Bereits erbrachte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der genannten Frist durchführt, ohne dass wesentliche Mängel gerügt werden oder er die Werkleistung in produktiven Gebrauch nimmt, ohne die formelle Abnahme abzuwarten.
15.3 Nutzungsrechte an Werkleistungen
Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung die ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzungsrechte an den Werkleistungen in der für ihn speziell erstellten Ausprägung. Verfahren, Methoden und allgemeine Konzepte aus dem jeweiligen Kundenprojekt können von der DBC auch für andere Projekte genutzt werden. Das Recht zur Verwertung einzelner Arbeitsergebnisse in anderen Projekten bleibt für die DBC unbenommen. Bestehende Rechte der DBC an eingebrachter Software, Tools und dergleichen bleiben bestehen. Insoweit erwirbt der Kunde nur ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Verwendungszweckes. Ansprüche auf Herausgabe des Quellcodes für die spezielle Werkleistung erwirbt der Kunde erst nach vollständiger Bezahlung aller Vergütungen aus dem Projekt.
16.0 Sonstiges, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bei einem etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Im Fall der Unwirksamkeit einer Regelung werden die Vertragspartner die unwirksamen Bedingungen durch solche ersetzen, die den Unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommen. Ergänzungen oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Erfüllungsort ist der Sitz der DBC. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.